1. Der Beschluß des Stadtrats einer sächsischen Stadt mit ca. 25.000 Einwohnern, die Vollzeitstelle der Gleichstellungsbeauftragten in eine halbe Stelle umzuwandeln, verstößt nicht gegen § 64 SächsGemO, wonach die entsprechenden Aufgaben hauptamtlich erfüllt werden sollen.
2. Ein solcher Beschluß kann eine Änderungskündigung gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten zur entsprechenden Reduzierung ihrer Arbeitszeit sozial rechtfertigen.
3. Die bloße Übertragung der Aufgaben der Frauenbeauftragten auf die kommunale Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsFFG begründet nicht den besonderen Kündigungsschutz gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 SächsFFG.
4. Waren der Gleichstellungsbeauftragten noch weitere Aufgaben übertragen, die ihr im Zusammenhang mit der Änderungskündigung zur Halbierung der Arbeitszeit entzogen wurden, so hat die im Änderungsschutzverfahren beweisbelastete Arbeitgeberin im einzelnen darzulegen, weshalb die Änderung der Arbeitsbedingungen auch insoweit sozial gerechtfertigt sein soll.
Tatbestand
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