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BAG Urteil v. - 2 AZR 609/00

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 2

Leitsatz

Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen. Der Arbeitgeber muß dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, daß weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 1269 Nr. 24
DB 2002 S. 689 Nr. 13
SAAAB-93765

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BAG, Urteil v. 15.11.2001 - 2 AZR 609/00

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