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BAG Urteil v. - 2 AZR 389/00

Gesetze: ZPO § 322

Leitsatz

Hat das Arbeitsgericht angenommen, eine ordentliche Arbeitgeberkündigung sei sowohl nach § 1 KSchG als auch wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung unwirksam, und deshalb den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen, so kann das Berufungsgericht auch bei einer auf den Auflösungsantrag beschränkten Berufung des Arbeitgebers erneut prüfen, ob eine ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung vorliegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 632 Nr. 12
DB 2002 S. 540 Nr. 10
GAAAB-93704

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BAG, Urteil v. 27.09.2001 - 2 AZR 389/00

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