Gesetze: BAT-O § 11 Abs. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom § 2 Nr. 3; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrekräfte (Ost) (Lehrerrichtlinien-O der TdL) vom ; Richtlinien des Freistaats Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom idF vom , Vorbem. Nr. 1 und 3
Leitsatz
Die Vorbemerkung Nr. 1 zu den Sächsischen Lehrereingruppierungsrichtlinien, wonach Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, "entsprechend ihrer Lehrbefähigung" vergütet werden, gewährleistet lediglich eine dem jeweiligen Eingangsamt entsprechende Vergütung. Ein Bewährungsaufstieg wird damit nicht eröffnet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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