Gesetze: TVG § 1 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 41; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11
Leitsatz
1. Soweit es für die Zuordnung eines Betriebes zum Schreinerhandwerk, der nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom Geltungsbereich des VTV nicht erfaßt wird, darauf ankommt, ob mindestens 20 vH der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmende Arbeiten von gelernten Schreinern oder Tischlern ausgeführt werden, kann die Arbeitszeit gelernter Modellbauer oder Modelltischler nicht berücksichtigt werden.
2. Zwar ist für die Feststellung, welche Arbeiten die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Betriebes in Anspruch nehmen, grundsätzlich der Zeitraum eines Kalenderjahres zugrunde zu legen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung von der ZVK herangezogene Arbeitgeber den Betrieb nur für einen geringeren Zeitraum als ein Kalenderjahr unterhalten hat. In diesem Fall kommt es auf die überwiegende betriebliche Gesamtarbeitszeit in diesem Zeitraum an, auch wenn der Betrieb von einem anderen Inhaber im übrigen unverändert fortgeführt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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