Gesetze: Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Niedersachsen idF vom , und § 4 Gehaltsgruppen I; Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Niedersachsen idF vom , und § 4 Gehaltsgruppen II
Leitsatz
1. Soweit sich das Gehalt in der Gehaltsgruppe II des § 4 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Niedersachsen nach der Anzahl der Berufsjahre richtet, zählen nicht nur einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluß der Berufsausbildung, sondern auch Tätigkeitsjahre, die über eine einschlägige dreijährige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus geleistet werden.
2. Einschlägige Tätigkeiten sind alle als Beispiele in der Gehaltsgruppe II genannten Tätigkeiten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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