Gesetze: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB § 2; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB § 4; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB § 6
Leitsatz
Eine tarifliche Jahresarbeitszeit ist in der Regel nicht gleichbedeutend mit der betriebsüblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Das Überschreiten der Jahresarbeitszeit als solches löst deshalb regelmäßig nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.
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Fundstelle(n): BB 2002 S. 1970 Nr. 38 DB 2002 S. 2002 Nr. 38 OAAAB-93308