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FG des Landes Brandenburg Beschluss v. - 1 KO 541/06 EFG 2006 S. 1704 Nr. 21

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1GKG § 52 Abs. 4GKG § 52 Abs. 3 Nr. 3RVG, Vergütungsverzeichnis Nr. 3100 RVG, Vergütungsverzeichnis Nr. 1008 FGO § 69 Abs. 2FGO § 69 Abs. 3

Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts und Höhe der Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren

Leitsatz

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert mit 10 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. Insoweit gilt der Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) nicht, so dass der Streitwert in AdV-Verfahren auch unter 1000 Euro liegen kann.

2. Bezüglich eines finanzgerichtlichen AdV-Verfahrens ist die Gebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem 1,6-fachen Satz und nicht nur mit dem 1,3-fachen Satz zu berechnen (gegen , EFG 2005, 1803).

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1704 Nr. 21
OAAAB-92897

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FG des Landes Brandenburg, Beschluss v. 30.05.2006 - 1 KO 541/06

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