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Behandlung von Sanierungsgewinnen
Entsprechend Abschn. 3 Abs. 1 und Abschn. 7 Abs. 1 GewStR 1998 obliegt die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlass allein der hebeberechtigten Gemeinde. Die durch das Finanzamt getroffene Qualifizierung als Sanierungsgewinn hat keine bindende Wirkung im Hinblick auf mögliche Billigkeitsmaßnahmen durch die Gemeinde. Jede Gemeinde muss deshalb für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer in eigener Zuständigkeit prüfen, ob ein Sanierungsgewinn vorliegt und inwieweit eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit für den Gewerbetreibenden anzunehmen ist.