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Bayerisches Landesamt für Steuern

Abgrenzung Grundvermögen/BVo bei Möbelausstellungsräumen

Bezug:

1. An Metallprofilen abgehängte Rasterdecken gehören als Gebäudebestandteile zum Grundvermögen. Auch als optisch wirkungsvoller Raumabschluss dienen sie vorrangig zur Verkleidung von Versorgungsleitungen oder Dachelementen, daneben aber auch zur Befestigung von Trennwänden zwecks Schaffung von „Wohnnischen” für Raummöblierungen. Ihrer Zurechnung zum Gebäude steht auch nicht entgegen, dass sie nur technisch mit dem Gebäude verbunden sind (, BStBl 1977 II, 590).

2. Leichtbautrennwände sind BVo. Sie sind anders als die in Tz. 3.2 AbgrE aufgeführten verschiebbaren Innenwände nach Umfang und Zweck den jeweiligen Verkaufsangeboten entsprechend auf- und verstellbar. Da ihre Verwendung ausschließlich auf betriebliche Erfordernisse ausgerichtet ist, wird mit ihnen unmittelbar ein Gewerbe betrieben.

3. Verklebte Teppichböden gehören zum Grundvermögen. Sie dienen überwiegend der Gebäudenutzung, auch wenn das raumgestalterische Element betont werden soll. Unerheblich ist, dass sie wegen besonderer Beschaffenheit der verwendeten Kleber ohne Beschädigung vom Estrich gelöst werden können. Nur unter der Voraussetzung, dass kleinere, durch Trennwände geteilte Abschnitte speziell nach Farbe und Beschaffenheit den im „Raum” gezeigten Möbelstücken angepasst sind und bei einem Wechsel des Sortiments entfernt werden, kann es sich insoweit um keine BVo handeln.

4. Beleuchtungen gehören zum Grundvermögen. Sie ermöglichen die Benutzbarkeit des Gebäudes, wenn daneben lediglich eine Notbeleuchtungsanlage vorhanden ist. Handelt es sich um Lichtquellen, die neben anderen – ausreichenden – Beleuchtungskörpern lediglich die günstigste Ausleuchtung con Möbeln erreichen sollen, könne sie BVo sein.

5. Brandschutzanlagen sind Grundvermögen. Wie Sprinkleranlagen in Warenhäusern sind Feuermelde-, Alarm-, Frühwarnanlagen mit Rauch- und Ionisationsmeldern, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Wandhydranten als zum Gebäude gehörig anzusehen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v.

Fundstelle(n):
GAAAB-92612