Zur Annahme dauernder Lasten bei zeitlich befristeten Zahlungen
Leitsatz
Eine zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG berechtigende Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen setzt
grundsätzlich die Vereinbarung lebenslanger Versorgungsleistungen voraus, die nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers
und der Ertragskraft des übergebenen Vermögens bemessen sind und keine nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogene Gegenleistung
darstellt.
Auf eine festgelegte Höchstzeit zu leistende Zahlungen stellen regelmäßig keine Versorgungsleistungen in diesem Sinne dar,
sondern eine entgeltliche Versorgungsrente. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungen zwar bis zum Tod des Übergebers zu leisten
sind, höchstens aber für die Dauer von 20 Jahren, und der Übergeber nach Ablauf dieser Zeit 82 Jahre alt ist.
Fundstelle(n): HAAAB-92522
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.05.2006 - 2 K 289/04
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