Selbständigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft der von einem Lieferanten von Warenhäusern mit einfachen Tätigkeiten beauftragten
„Servicekräfte”
Leitsatz
1. Beliefert ein Reinigungsmittelproduzent u.a. Warenhäuser und hat er auf Wunsch der Kunden sog. „Servicekräfte” damit beauftragt,
Serviceleistungen vor Ort (Annahme, Preisauszeichnung und Einsortieren der Ware in Regale sowie Säubern und Wiederauffüllen
der Regale) zu erbringen, so spricht es nach dem maßgeblichen Gesamtbild der Verhältnisse für die Arbeitnehmer- und gegen
die Unternehmereigenschaft der Servicekräfte, dass sie u.a.
einfache, keine besonderen persönlichen Fähigkeiten voraussetzende Tätigkeiten ausüben, bei denen der Tätige kaum eine eigene
Initiative entfalten kann, so dass er deshalb nicht besonders auf Weisungen des Auftraggebers angewiesen ist,
kein eigenes Unternehmerrisiko tragen, weil die Verdienstmöglichkeiten durch den Vertrag mit dem Produzenten begrenzt sind
und auch kein eigener Kapitaleinsatz erforderlich ist,
sie nur ihre Arbeitskraft und keinen Arbeitserfolg schulden, und
nur ein enger zeitlicher Spielraum für die Erledigung der Aufgaben besteht.
2. Dass der Produzent als Arbeitgeber die Servicekräfte nicht selbst überwacht, sondern sich hierzu der Warenhäuser bedient,
begründet ebenso wenig eine Selbständigkeit der Servicekräfte wie der Umstand, dass die Servicekräfte in den Verträgen als
„selbständige Unternehmer” bezeichnet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 285 Nr. 5 INF 2006 S. 692 Nr. 18 CAAAB-92499
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 09.11.2005 - 2 K 2709/03
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