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FG Münster Urteil v. - 11 K 174/05 Kg EFG 2006 S. 1530 Nr. 19

Gesetze: EStG 2003 § 32 Abs. 4 Satz 2

Kindergeld:

Kindergeldanspruch bei volljährigem, verheiratetem Kind in einem Mangelfall

Leitsatz

1) Grundsätzlich erlischt der Kindergeldanspruch für Eltern eines volljährigen Kindes mit dessen Eheschließung, es sei denn, das Einkommen des Ehegatten ist so gering, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen.

2) Bei der Ermittlung des kindergeldschädlichen eigenen Kindeseinkommens sind weder Darlehensbeträge nach dem BaföG noch Unterhaltsleistungen der Eltern des Kindes anzusetzen. Lediglich nach dem BaföG bezogene Zuschüsse sind den eigenen Einkünfte des Kindes und den Unterhaltsleistungen des Ehegatten hinzuzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1530 Nr. 19
UAAAB-92493

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FG Münster, Urteil v. 23.06.2006 - 11 K 174/05 Kg

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