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Überleitung bzw. Abzweigung des Kindergelds an den Jugendhilfeträger
Ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. mit § 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X verlangt die Gleichartigkeit der Leistungen des Leistungsträgers und des Kindergelds. Eine Gleichartigkeit liegt bei dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt oder Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung oder betreuten Wohnform einerseits und Kindergeld als Geldleistung andererseits nicht vor. Die Erstattung von Kindergeld nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. mit § 104 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 SGB X an einen Jugendhilfeträger setzt einen Kostenbeitragsbescheid (Ermessensentscheidung des Jugendhilfeträgers, ob und in welchem Umfang von dem Kindergeldberechtigten ein Kostenbeitrag erhoben werden soll) gegenüber dem Kindergeldberechtigten voraus.