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Vorstandshaftung eines inzwischen zahlungsunfähigen Vereins
Haben die Vorstände eines Fanclubs (eingetragener Verein) anlässlich einer Großveranstaltung zum Vereinsjubiläum eine unstreitig im Ausland ansässige, in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtige Musikgruppe engagiert, dabei die Übernahme sämtlicher gesetzlicher Abgaben durch den Fanclub vereinbart, aber trotz der Größenordnung der Veranstaltung und der vereinbarten Gage (hier: 40 000 DM) keine qualifizierte steuerliche Hilfe in Anspruch genommen und daher das erforderliche Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG sowie § 18 Abs. 8 UStG i. V. mit §§ 51 ff. UStDV nicht durchgeführt, so haften sie nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73g Abs. 1 EStDV bzw. § 55 UStDV für die nicht einbehaltenen und nicht abgeführten Steuerabzugsbeträge. Dass die Vorstände nicht hauptberuflich, sondern nur ehrenamtlich für den Verein tätig waren, ist insoweit unerheblich. Als Vereinsvorstände und damit als...