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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 3855/05 F EFG 2006 S. 736 Nr. 10

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 2. Halbsatz, HGB § 230, HGB § 233 Abs. 2, BGB § 716

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung als Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG

Leitsatz

  1. Die von einer GmbH für den an ihrem Handelsgewerbe atypisch still beteiligten Arbeitnehmer entrichteten Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sind als für dessen Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft gewährte „Vergütung” im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG anzusehen.

  2. Die Tatbestandsmerkmale „Vergütung” und „beziehen” in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG sind weiter zu fassen, als die Begriffe „Arbeitslohn” und „zufließen”, die nach dem (BStBl 2003, 34) die Erfassung dieser Arbeitgeberanteile als Arbeitslohn ausschließen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 736 Nr. 10
CAAAB-92191

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.01.2006 - 7 K 3855/05 F

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