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FG München Urteil v. - 4 K 163/03 EFG 2006 S. 1685 Nr. 21

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 9

Abgrenzung von Gegenleistung und dem Beschenkten selbst zugute kommender Leistung bei einer Schenkung

Leitsatz

Bekommt jemand Grundbesitz mit einer Investitionsverpflichtung des Schenkers geschenkt, so stellt die bloße Freistellung der Schenkerin von dieser Verpflichtung ohne ihre wirtschaftliche Entlastung noch keine Gegenleistung dar. Investitionen, die der Beschenkte im Anschluss daran tätigt, kommen ihm selbst zugute und stellen keine Gegenleistung dar.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1685 Nr. 21
UAAAB-92172

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FG München, Urteil v. 21.06.2006 - 4 K 163/03

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