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Anfall einer Erledigungsgebühr
Eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO fällt nur an, wenn der Bevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat, die über eine bereits mit der Prozessgebühr nach § 31 Nr. 1 BRAGO abgegoltene Verfahrensförderung hinausgeht.