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Beendigung von Organschaften bei Insolvenz
Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bleibt regelmäßig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten, wenn der Organträger Geschäftsführer einer von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft ist und dieser nach Beantragung des Insolvenzverfahrens kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht gem. § 21 Abs. 2 zweite Alternative InsO anordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.