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Verlustabzug bei Zuführung neuen Betriebsvermögens unmittelbar vor Anteilsübertragung
Die für den Verlustabzug gem. § 8 Abs. 4 KStG erforderliche wirtschaftliche Identität eines Unternehmens hängt nicht nur vom Unternehmenszweck, der wirtschaftlichen Bedeutung und den Anteilseignern ab, sondern auch wesentlich vom Betriebsvermögen der jeweiligen Körperschaft. Das Unternehmen ist wirtschaftlich nur dann ein anderes Unternehmen, wenn sein Vermögen in wesentlichen Teilen ausgetauscht oder vermehrt wird. Unter Zuführung neuen Betriebsvermögens ist nur die – gegenständliche – Zuführung neuen Aktivvermögens (Anlagevermögen) zu verstehen. Die Neuzuführungen müssen den vor der Zuführung bestehenden Bestand des restlichen Aktivvermögens übersteigen. Auch der Wechsel von einer mittelbaren zu einer unmittelbaren Beteiligung ist geeignet, den Verlustabzug gem. § 8 Abs. 4 KStG auszuschließen. Maßgebend ist allein di...