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Festtantieme als Vergütungsbestandteil des Gesellschafter-Geschäftsführers
Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zugesagte mehr als 50-prozentige Gewinnbeteiligung über eine Tantiemevergütung kann gesellschaftsrechtlich veranlasst sein und damit ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu beurteilen sein. Eine „Festtantieme”, die wie der „Sockelbetrag” einer Mindesttantieme letztlich für eine angemessene Mindestausstattung des Geschäftsführers für den Fall eines Verlusts oder eines geringen Gewinns Sorge tragen soll, ist materiell-rechtlich als Festgehalt anzusehen und in die Prüfung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung einzubeziehen. Wird diese Vergütung neben einem monatlichen Gehalt versprochen, liegt in der besonderen Zahlungsmodalität (Fälligkeit mit der Feststellung des Jahresabschlusses) allein kein Hinweis auf ein...