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Keine Kindergeldaufhebung bei anderweitigem Anspruch
Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist unzulässig, wenn zwar der ursprüngliche Berücksichtigungstatbestand entfallen ist, dafür aber ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt. Gegen einen dennoch ergangenen Aufhebungsbescheid ist die Anfechtungsklage statthaft. Ein behindertes Kind ist i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn die Behinderung jedenfalls mitursächlich für seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist. Davon ist auszugehen, wenn die Mitarbeiter des Arbeitsamts nie den Versuch unternommen haben, das am Borderline-Syndrom leidende Kind in eine Stelle oder in eine Ausbildung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, weil eine solche Vermittlung bei den sachnahen Mitarbeitern der Berufsberatung aufgrund der Behinderung des Kinds offenbar für nicht möglich geha...