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Anwendungsbereich der Anlaufhemmung in § 175 Abs. 1 Satz 2 AO
Die Ungewissheit darüber, ob der Steuerpflichtige das auf einem Erbbaugrundstück geplante Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzen wird, endet mit Aufhebung des Erbbaurechtsvertrags und Rückgabe des Grundstücks an den Eigentümer. War der Einkommensteuerbescheid für vorläufig erklärt worden, und versäumt es das Finanzamt, innerhalb der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO die steuerlichen Folgen aus der Vertragsaufhebung zu ziehen, so kann es dies später nicht mehr auf der Grundlage von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO als rückwirkendes Ereignis nachholen. Die Anlaufhemmung des § 175 Abs. 1 Satz 2 AO gilt nach Wortlaut und systematischer Stellung nur für Bescheidänderungen, die auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützt werden.