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Mailing-Aktionen beim Direktmarketing als einheitliche sonstige Leistung
Umsätze aus sog. „Mailing-Aktionen” zur Kundenwerbung sind als einheitliche sonstige Leistungen in Deutschland steuerbar (§ 3 Abs. 9 Satz 1 i. V. mit § 3a Abs. 1 UStG). Nach Ansicht des FG werden bei einer Mailing-Aktion i. d. R. ein untrennbares Gesamtpaket als Komplettdienstleistung angeboten und keine einzelnen Briefe geliefert (BFH-Az.: V R 19/06).