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Einkommensteuer | Tarifbegünstigte Veräußerung von Anteilen an Mitunternehmeranteilen
Als Tatbestandsmerkmal des § 16 EStG (bzw. des § 18 Abs. 3 EStG) ist der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage i. S. einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise auszulegen. Diese Betrachtungsweise gilt auch bei der Veräußerung freiberuflich genutzten Vermögens. Danach gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen die Wirtschaftsgüter, die nach der Art des Betriebs und ihrer Funktion im Betrieb für diesen wesentlich sind, und auch die Wirtschaftsgüter, die erhebliche stille Reserven enthalten. Ein Gebäude ist eine wesentliche Betriebsgrundlage im funktionalen Sinne, wenn es für die Betriebsführung von nicht nur geringer Bedeutung ist. Das ist stets anzunehmen, wenn es der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit ist (, nv NWB ZAAAB-88006).