OFD Frankfurt/M. - S 2170 A - 28 - St 219

Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bei Leasingverträgen mit feststehender Abschlusszahlung in Höhe der Restamortisation; Übergangsregelung

Bezug:

Auf Bundesebene wurde folgende Fallgestaltung bezüglich Leasingverträgen bei Mobilien erörtert und das wirtschaftliche Eigentum an dem Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet:

Die laufenden Leasingraten decken die Anschaffungskosten des Leasinggebers einschließlich seiner Neben- und Finanzierungskosten nicht vollständig ab, allerdings ist bei Vertragsablauf eine Abschlusszahlung in Höhe der Restamortisation vereinbart. Im Fall der Ausübung der Kaufoption wird die Abschlusszahlung auf den Kaufpreis angerechnet. Übersteigt der Verkehrswert die Abschlusszahlung, muss der Leasingnehmer 25,1 % des übersteigenden Betrags an den Leasinggeber entrichten. Wird der Leasinggegenstand an einen Dritten veräußert, so steht der Erlös aus der Veräußerung an einen Dritten dem Leasinggeber zu 25,1 % und dem Leasingnehmer zu 74,9 % zu.

Der hier beschriebene Fall unterscheidet sich von dem in dem unter Tz. 2b (vgl. Anhang 21 III ESt-Handbuch 2005) beschriebenen Sachverhalt, in dem das wirtschaftliche Eigentum dem Leasinggeber zugerechnet wird, insbesondere dadurch, dass der Leasingnehmer ein Ankaufsrecht an dem Leasinggegenstand hat.

Wurden in der Vergangenheit die in dem dargestellten Überlegungen auf den beschriebenen Sachverhalt übertragen, so bestehen laut Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom für Leasingverträge, die vor dem abgeschlossen worden sind keine Bedenken, wenn aus Gründen des Vertrauensschutzes die Zurechnung weiterhin bei dem Leasinggeber erfolgt.

Dabei ist die Zuordnungsentscheidung von der für den Leasinggeber zuständigen Finanzbehörde zu treffen, die für den Leasingnehmer zuständige Finanzbehörde ist hieran gebunden.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2170 A - 28 - St 219

Fundstelle(n):
EAAAB-91885