Keine Pflichtveranlagung bei Vorliegen eines Verlustfeststellungsbescheides
Leitsatz
Liegen im Übrigen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG für eine Pflichtveranlagung nicht vor, dann ergibt
sich bei Vorliegen eines Grundlagenbescheides, mit dem ein Verlust gesondert festgestellt wurde, auch aus der Vorschrift des
§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. In diesem Fall ist ein Antrag nach § 46 Abs.
2 Nr. 8 EStG nicht wegen des erlassenen Grundlagenbescheides im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO entbehrlich. Bei versäumter
Antragsfrist ist eine Veranlagung nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAB-91765
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.05.2006 - 1 K 2145/05
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