Kraftfahrzeugsteuer ab für Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass nach der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum (Begriffsbestimmung
„Kombinationskraftwagen” unter Berücksichtigung einer relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t) bei der kraftfahrzeugsteuerlichen
Abgrenzung von PKW und LKW auch die verkehrsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden müssen, die durch das europäische
Gemeinschaftsrecht gesetzt worden sind und durch die Bekanntmachung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern (VkBl. 2005, 197) ab auch im nationalen Bereich anzuwenden sind.
2. Ein von Toyota hergestellter, erstmals 1992 zugelassener Geländewagen mit ursprünglich fünf Sitzplätzen, der seit einem
Umbau außer dem Fahrersitz nur noch über einen weiteren Sitzplatz verfügt (Fahrzeugart LKW geschlossener Kasten, Antriebsart
Diesel, zulässiges Gesamtgewicht 2.960 kg, Leergewicht 2415 kg, Hubraum 4164 ccm) ist kein Fahrzeug der Klasse M 1 i.S. von
Anhang II der Richtlinie 2001/116/EG vom (ABl. EG L 18/1 vom , S. 39) und daher auch ab dem
nicht als PKW, sondern als LKW zu besteuern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-91745
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 26.04.2006 - 1 V 6/06
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