1. Die Ungewissheit darüber, ob der Steuerpflichtige das auf einem Erbbaugrundstück geplante Gebäude zu eigenen Wohnzwecken
nutzen wird, endet mit Aufhebung des Erbbaurechtsvertrags und Rückgabe des Grundstücks an den Eigentümer.
2. War der Einkommensteuerbescheid wegen der in Leitsatz 1 genannten Ungewissheit für vorläufig erklärt worden, und versäumt
es das Finanzamt, innerhalb der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO die steuerlichen Folgen aus der Vertragsaufhebung zu
ziehen, so kann es dies später nicht mehr auf der Grundlage von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO als rückwirkendes Ereignis nachholen.