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Berücksichtigung von vor dem 1.1.1999 entstandenen Unterentnahmen
Änderung des
Nach dem sind für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 Unterentnahmen der Wirtschaftsjahre, die vor dem geendet haben, zu berücksichtigen.
Die Ausführungen in Rn. 36 des werden insoweit als überholt angesehen.
Weiterhin ist die Frage offen, ob die Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG für die Veranlagungszeiträume ab 2001 rechtmäßig ist.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung in Rn. 36 der und vom sind bei der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen vor dem entstandene Unterentnahmen nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber hat der in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Auffassung im Schrifttum entschieden, dass für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 auch Unterentnahmen aus vor dem geendeten Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen sind. Insoweit folgt die Finanzverwaltung mit dem , auf das nachstehend eingegangen wird, dem BFH.
I. Problemstellung
Nach § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG sind die Regelungen des § 4 Abs. 4a EStG über die Einschränkungen des Abzugs von Schuldz...