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FG Münster 08.03.2006 1 K 2104/03 F, NWB direkt 32/2006 S. 3

Offenbare Unrichtigkeit

Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO setzt einen Schreib- oder Rechenfehler voraus. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht.

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