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BSG 12.07.2006 B 11a AL 47/05 R, NWB 32/2006 S. 262

Arbeitsförderung | Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

Schließt ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung, tritt eine Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld nicht ein, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung droht ( B 11a AL 47/05 R). Die Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit ruht (§ 144 SGB III), setzt damit grundsätzlich eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung voraus. Im Hinblick auf die seit dem 1. 4. 2004 geltende gesetzliche Regelung über die Abfindungsoption im Fall einer betriebsbedingten Kündigung (§ 1a KSchG) erwägt das Gericht allerdings, künftig einen wichtigen Grund i. S. des § 144 SGB III bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne eine solche Prüfung dann zu unterstellen, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene (0,5 Monatsverd...

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