BFH Beschluss v. - IX B 121/05

Keine Wohneigentumsförderung bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Gesetze: EigZulG § 8; EStG § 9, EStG § 10e, EStG § 21

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

"ob die Entscheidung über die Zuordnung der Schuldzinsen bei Darlehen für die Anschaffung teilweise vermieteter und teilweise selbstgenutzter Gebäude die Deckungsgleichheit von Teilanschaffungskosten und Darlehensbetrag voraussetzt und ob das Zusammenfließen von Eigen- und Fremdmitteln auf nur einem Girokonto dem Nachweis der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises für eine vermietete Wohnung ausschließlich mit Darlehensmitteln entgegensteht”,

ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist (vgl. , BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597).

Dient ein Gebäude —wie hier— nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. , BFH/NV 2003, 1049, m.w.N.). In vollem Umfang sind sie nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und die dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, m.w.N.).

b) Ebenso ist bereits grundsätzlich geklärt, dass der Steuerpflichtige nur solche Erwerbsaufwendungen geltend machen kann, die er auf Verlangen durch Belege nachweisen kann. Kann er diesen —ausschließlich seine Informations- und Tätigkeitssphäre betreffenden— Nachweis (vgl. , BFH/NV 2001, 789) nicht führen, können entsprechende Aufwendungen nicht steuermindernd in Ansatz gebracht werden (vgl. , BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481, m.w.N.). In der Rechtsprechung des BFH ist des Weiteren geklärt, dass die Regeln einer strengen Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) bei einer durch die langjährige Praxis des Finanzamtes (FA) veranlassten Beweisnot des Steuerpflichtigen nach plötzlich geänderter tatsächlicher Würdigung durch das FA angemessen abzumildern sind, wenn die frühere Sachverhaltswürdigung tatsächlich möglich war und nicht auf einem in der Folgezeit korrigierbaren Rechtsfehler beruht (vgl. , BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407; vom XI R 36/99, BFH/NV 2000, 1196). Dies setzt allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige bei der späteren erneuten Überprüfung alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt (, BFHE 199, 335, BStBl II 2003, 578).

Der Vortrag des Klägers weist keine in der vorbezeichneten Rechtsprechung unerörtert gebliebenen wesentlichen Gesichtspunkte aus, die eine erneute Befassung des BFH mit der Frage des Vertrauensschutzes aufgrund früherer rechtlicher oder tatsächlicher Würdigungen des FA aufwerfen könnten. Insbesondere kann § 444 der Zivilprozessordnung (ZPO) für den Bereich der Finanzgerichtsordnung (FGO) allenfalls der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass eine arglistige oder jedenfalls vorsätzliche Vereitelung der Urkundenvorlage im Rahmen freier Beweiswürdigung zugunsten des gegnerischen Vorbringens gewertet werden kann (Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, § 82 Rz. 231). Mit einer solchen Beweisvereitelung kann nämlich eine bestimmte rechtliche oder tatsächliche Würdigung durch das FA im Rahmen einer früheren Steuerveranlagung entgegen der Auffassung der Kläger offenkundig nicht gleichgesetzt werden. Diese ist regelmäßig ausschließlich auf das jeweilige Veranlagungsverfahren bezogen. Die daraus vom Steuerpflichtigen gezogenen Schlüsse (ggf. auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge in künftigen Veranlagungszeiträumen) sind infolgedessen allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (vgl. , BFH/NV 2005, 68, m.w.N.).

2. Ebenso liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht vor.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann der Steuerpflichtige für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung weder Wohnungseigentumsförderung im zeitlichen Anwendungsbereich des § 10e Abs. 1 Satz 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch —wie hier— im zeitlichen Anwendungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) Eigenheimzulage beanspruchen, wenn ihm das betroffene Grundstück mittelbar geschenkt wurde und ihm deshalb kein Aufwand entstanden ist (, BFH/NV 2005, 1764). Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn der Schenker bereits an dem Grundstückskaufvertrag mit dem Veräußerer beteiligt ist (, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779), der geschenkte Geldbetrag unmittelbar auf das Notaranderkonto überwiesen wird (, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128) oder die vor dem Kauf erfolgte Schenkung mit genauer Zweckbindung für ein bestimmtes Grundstück verbunden ist (vgl. , BHF/NV 2001, 307).

b) Eine solche mittelbare Grundstücksschenkung liegt zwar —worauf der Kläger zu Recht hinweist— grundsätzlich nicht vor, wenn die Schenkung erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags über das Grundstück erfolgt und damit lediglich der Geldbetrag als Gegenstand der Schenkung anzusehen ist (, BFH/NV 2005, 27). In der Rechtsprechung des BFH ist indessen geklärt, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt für bereits bei Grundstücksübertragung vorliegende Schenkungszusagen gilt (vgl. , BFH/NV 2005, 1245). So ist ein Aufwand des Steuerpflichtigen zu verneinen, wenn er die spätere (Rück-)Schenkung des Geldbetrags mit dem Veräußerer bereits bei Vereinbarung und Zahlung des Kaufpreises verabredet. Bei einer solchen Gestaltung ist nach dem Gesamtplan der Vertragsparteien —wie hier vom Finanzgericht (FG) im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nach den Gesamtumständen des Falles festgestellt— von vornherein die (teil-)unentgeltliche Überlassung des Objekts Ziel der Übertragung; die Vereinbarung einer Kaufpreiszahlung soll dabei ganz oder teilweise lediglich die Festsetzung einer Eigenheimzulage ermöglichen (, BStBl II 2006, 359, BFH/NV 2006, 642).

Nach der Rechtsprechung des BFH kann nämlich ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung in Höhe des Aufwands vermieden werden soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685; vom X R 103/96, BFH/NV 2003, 26, m.w.N.).

3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht vor.

a) Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe weder über den Zufluss und die Verwendung des von der Mutter des Klägers gewährten Darlehens noch über die Verwendung der Schenkung des Betrags von 75 000 DM Beweis erhoben, rügen sie sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO). Diese Rüge ist schon nicht zulässig erhoben, weil die Kläger nicht darlegen, warum sie eine entsprechende Beweisaufnahme nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt haben und welches Ergebnis eine solche Beweisaufnahme gehabt hätte (, BFH/NV 2005, 1586, m.w.N.).

b) Die Rüge, das FG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Maßgabe des § 96 FGO verletzt, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision.

Mit dieser Rüge wendet sich der Kläger zunächst ausdrücklich dagegen, dass das FG die Feststellung einer Schenkung „aus Überweisungen der Mutter ... schließt”. Er wendet sich damit ersichtlich gegen die (vermeintlich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung aufgrund einer nicht für ausreichend erachteten Tatsachengrundlage. Die Fehlerhaftigkeit einer solchen Tatsachen- und Beweiswürdigung beträfe indessen materiell-rechtliche Fehler des finanzgerichtlichen Urteils, mit deren Rüge im Rahmen der Verfahrensrevision die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

Insoweit ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ein Überraschungsurteil i.S. des § 96 Abs. 2 FGO vorliegen könnte. Denn die vom FG getroffenen Feststellungen zur Abwicklung der Schenkung zwischen dem Kläger und seiner Mutter beruhen im Wesentlichen auf den vom Kläger schriftsätzlich vorgetragenen und vom FG in Bezug genommenen Tatsachen (vgl. Bl. 5 des Urteils).

4. Soweit der Kläger im Übrigen die Alternativbegründung des FG für fehlerhaft hält, ohne insoweit die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO geltend zu machen, rügt er nur angebliche materiell-rechtliche Fehler, die —wie ausgeführt— eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1655 Nr. 9
ZAAAB-91035