BFH Beschluss v. - VI E 3/06

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Gesetze: GKG § 66

Instanzenzug:

Gründe

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wenden sich gegen die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangene Kostenrechnung des . Sie tragen im Wesentlichen vor, der im finanzgerichtlichen Verfahren streitig gewesene Bescheid sei rechtswidrig und das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen und sieht unter Hinweis auf die Stellungnahme des Kostenbeamten von einer weiteren Stellungnahme ab.

Die Erinnerung ist unbegründet. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse „gegen den Kostenansatz”. Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass im Erinnerungsverfahren nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden können, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher insbesondere nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung. Dieser schon zur Rechtslage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. geltende Grundsatz (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727; vom XI E 3/97, BFH/NV 1998, 486) gilt unverändert fort (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI E 1/05, BFH/NV 2006, 602; vom IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342).

Die Erinnerungsführer können deshalb nicht mit ihren Einwendungen gehört werden, dass die der Kostenrechnung zugrunde liegende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sowie die damit angegriffene vorinstanzliche Entscheidung inhaltlich unzutreffend seien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1697 Nr. 9
AAAAB-91026