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Folgen des Sponsorings bei einer gemeinnützigen Körperschaft
Ein gemeinnütziger Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Werbung”, sondern wird im Rahmen des geschlossenen Partnerschaftsvertrags lediglich vermögensverwaltend tätig, wenn ihm in Bezug auf die Werbeinhalte kein Mitspracherecht zusteht und er auch sonst in keiner Weise auf die Gestaltung der Werbemaßnahmen Einfluss genommen hat. Allein die Aufnahme von Werbebeiträgen in die Vereinszeitung oder die Einräumung der Möglichkeit, bei Sportveranstaltungen Erklärungen zu Produkten abzugeben, begründet noch keine aktive Werbetätigkeit. Sportliche Veranstaltung i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind organisatorische Maßnahmen des Vereins, die es aktiven Sportlern – nicht nur Vereinsmitgliedern – ermöglichen, Sport zu treiben. Darunter fällt auch eine von einem Schützenverein bei einem Volksfest veran...