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Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch Veränderungen in den wirtschaftlichen Gegebenheiten
Beträgt nach der Neuanmietung von Büroflächen die vom Besitzunternehmen angemietete Bürofläche nur noch 7,45 v. H. der Gesamtnutzfläche, sind die bisherigen Büroräume nicht mehr als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens anzusehen. Der vom Besitzunternehmen pachtweise überlassene Kundenstamm, der im Wesentlichen aus einem Großkunden besteht, stellt solange eine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens dar, solange er für dieses von herausragender Bedeutung ist. Unerheblich ist, wenn die Beziehung zu dem Großkunden nicht vertraglich abgesichert ist.