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StuB 14/2006 S. 568

Verjährungsfrist bei vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen

§ 25 Abs. 1 SGB IV findet für Ansprüche auf Schadenersatz wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge keine Anwendung. Diese verjähren innerhalb von 3 Jahren (, ZInsO 2006 S. 489).

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