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Weiterleitung von Forderungsbeträgen an den Sicherungszessionar
Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto eingegangenen Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die Gesamtheit der Gläubiger (§§ 129, 130 Abs. 1 InsO; , ZIP 2006 S. 1009).