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StuB 14/2006 S. 557

Kein passiver RAP bei Zahlung eines Ausgleichs für die Herabsetzung des Festzinssatzes eines Darlehens

Erhält eine Bank vom Darlehensnehmer einen Ausgleich für die Herabsetzung des vereinbarten Festzinssatzes, stellt der entsprechende Betrag ein Entgelt für die Vertragsänderung und nicht für die weitere Kapitalüberlassung dar. Nach dem nrkr. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 15.12.2005 – 3 K 100/02 NWB PAAAB-79990 (BFH-Az.: I R 18/06, EFG 2006 S. 636) ist daher die Bildung eines passiven RAP unzulässig (Bezug: § 8 KStG; §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 5, 4 Abs. 1 EStG).

Praxishinweise: (1) Die Klägerin, eine Bank, hatte mit Kunden Kreditverträge mit einer Festzinsvereinbarung für die Vertragslaufzeit geschlossen. Diese Kreditverträge wurden in der Folgezeit hinsichtlich der Höhe des Festzinses geändert. Die Darlehensnehmer zahlten an die Klägerin für die Absenkung des Zinssatzes eine Entschädigung, die die Klägerin nicht in voller Höhe als Ertrag ...

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