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FG München Urteil v. - 9 K 4132/02 EFG 2006 S. 1305 Nr. 17

Gesetze: AO § 90 S. 1, AO § 90 S. 2, AO § 90 S. 3, AO § 93 Abs. 1 S. 1, AO § 93 Abs. 1 S. 3, AO § 118, AO § 347 Abs. 1 S. 1, AO § 356 Abs. 2, FGO § 102, BGB § 133, BGB § 157

Auskunftsersuchen gegen den Kläger zur Ermittlung seines Wohnortes

Leitsatz

1. Hat der Steuerpflichtige nach seiner Gewerbeabmeldung dem für die betrieblichen Steuern sowie die gesonderte Gewinnfeststellung zuständigen Finanzamt seine neue Wohnanschrift nicht mitgeteilt, so ist ein von diesem FA an den Kläger gerichtetes, auf die Ermittlung der aktuellen Wohnanschrift abzielendes Auskunftsersuchen rechtmäßig. Das FA ist insbesondere nicht verpflichtet, vorrangig eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt einzuholen.

2. Das Auskunftsersuchen ist auch dann ein mit dem Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt, wenn ihm keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist. Hat das FA in einem späteren Schreiben dem Steuerpflichtigen die Rechtsgrundlagen für das Auskunftsersuchen (§§ 90, 93 AO) mitgeteilt und eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, so ist der vom Steuerpflichtigen gegen das spätere Schreiben eingelegte Einspruch als Einspruch gegen das ursprüngliche Auskunftsersuchen auszulegen und umzudeuten.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1305 Nr. 17
UAAAB-90471

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FG München, Urteil v. 24.05.2006 - 9 K 4132/02

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