Kapitel 6: Schlussbestimmungen
§ 66 Ermächtigungen [1]
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die nach § 1a Satz 1 Nummer 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
den Wortlaut dieses Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
(weggefallen)
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3b zu erlassen und dabei insbesondere
die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 1a genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,
für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze festzusetzen,
die Begriffe des § 3 näher zu bestimmen, Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder Jahresnutzungsgrads, zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses sowie zur Anmeldepflicht zu machen und den Betreibern von Anlagen nach § 3 Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
die Begriffe des § 3b näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und die Art und Weise der Übermittlung festzulegen sowie besondere Bestimmungen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer die Angaben zu machen sind, zu erlassen,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren im Übrigen näher zu regeln, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei einer Gefährdung der Steuerbelange eine Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,
die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,
für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange gesichert sind,
dem Hersteller für die Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbetriebes besondere Pflichten aufzuerlegen,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als registrierter Empfänger näher zu regeln,
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen durch registrierte Versender näher zu regeln und dabei vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,
das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung unter Berücksichtigung der Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von § 9d zu regeln sowie für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zuzulassen,
zur Durchführung von Artikel 12 der Systemrichtlinie das Verfahren zum Bezug, zur Beförderung und zur Abgabe von Energieerzeugnissen mit Freistellungsbescheinigung näher zu regeln und bei Beförderungen im Steuergebiet anstelle der Freistellungsbescheinigung andere Dokumente vorzusehen,
Inhabern von Steuerlagern und registrierten Empfängern, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,
das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass die Vereinfachung nur zuzulassen ist, wenn der Steuerschuldner eine verbindliche Erklärung darüber abgibt, auf welchen Steuerbetrag je Beförderungsvorgang der Antrag auf Abgabe einer Steueranmeldung entsprechend § 8 Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere
Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger sowie von Regelungen zu den Empfangsorten und zur Sicherheitsleistung zu erlassen,
Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Versender sowie von Regelungen zu den Versandorten zu erlassen,
die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,
das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln und dabei auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen,
Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,
die Einzelheiten zur Steueranmeldung (§ 18c) zu bestimmen,
die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,
das Verfahren der Beförderung von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; dabei kann es das Verfahren abweichend von § 15c bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften hierzu erlassen sowie für Beförderungen von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3 bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten für ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen und Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorsehen,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbesondere
die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,
Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten,
die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden können,
die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für den Bereich der Binnengewässer einzuschränken,
vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe verwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln,
die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschränken, die durch näher zu bezeichnende Behörden genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als in § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zuzulassen,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbesondere
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Absatz 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,
die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
die sinngemäße Anwendung der bei der Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
die Verwendung von steuerfreier Kohle unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,
die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbesondere
das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38 Abs. 3 zu regeln und besondere Pflichten für die Anmeldepflichtigen vorzusehen,
die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
die sinngemäße Anwendung der bei der nicht leitungsgebundenen Einfuhr von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen,
die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreiem Erdgas unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere
die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,
zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungsmöglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse vorzusehen,
Näheres zur Ermittlung der elektrischen Nennleistung, zur Abgrenzung des Stromerzeugungsprozesses und zu den Hauptbestandteilen der Stromerzeugungsanlage (§ 53) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln,
(weggefallen)
Näheres zur Ermittlung der Hocheffizienzkriterien, Abschreibungskriterien, zur Berechnung und zum Nachweis des Nutzungsgrads und zu den Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (§ 53a) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
(weggefallen)
(weggefallen)
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie zur Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder verwendet werden dürfen,
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind,
Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen,
die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist,
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens anzuordnen, dass Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder verwendet werden müssen und dass im Umgang mit Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfüllen sind,
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens zu bestimmen, dass beim Mischen von Energieerzeugnissen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des Mischenden eine Steuer entsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu regeln,
(weggefallen)
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen in Bezug auf die steuerliche Begünstigung internationaler Einrichtungen und derer Mitglieder zu erlassen und dabei insbesondere
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerentlastung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über die zum Zweck der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen und zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
vorzusehen, dass bei Abgabe der Energieerzeugnisse an Nichtbegünstigte eine Steuer nach § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln und zu bestimmen, dass die Steueranmeldung innerhalb bestimmter Fristen abzugeben ist,
im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl L 324 vom 10. 12. 2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. 2§ 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. 4Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,
zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise, sonstige für das Verfahren erforderliche Daten oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzvorschriften nach Nummer 21 erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,
das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.
2Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. 3Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,
zur Umsetzung der sich aus Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln:
die Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
die Einhaltung der in den ergänzenden Bestimmungen normierten Verpflichtungen im Wege der Steueraufsicht sicherzustellen und zu regeln.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, durch die
für alle oder einige der in § 4 genannten Energieerzeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen vorgesehen werden,
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren festgelegt werden,
vereinfachte Verfahren für Beförderungen von Energieerzeugnissen in festen Rohrleitungen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden,
auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfahren der Steueraussetzung bei Beförderungen von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verzichtet wird.
(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-90360
1Anm. d. Red.: § 66 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. (Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f) bzw. (Abs. 1 Nr. 1a, 5 Buchst. c, d, e, Nr. 6 Buchst. a bis e, g, h, Nr. 18); Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 282) mit Wirkung v. .