EnergieStG § 58

Kapitel 5: Steuerentlastung

§ 58 Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO) [1]

(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. 2Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom , Artikel 15 des Abkommens vom und Artikel III des Abkommens vom gelten auch für diese Steuerentlastung. 3Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.

(2) 1Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. 2Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmittelbar verwendet hat.

(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes.

(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: § 58 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .