EnergieStG § 3

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad [1]

(1) 1Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,

  1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient,

  2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreichen, ausgenommen von Nummer 1 erfasste Anlagen, oder

  3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.

2Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob die bei der Stromerzeugung anfallende thermische Energie genutzt wird. 3Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 sind solche, deren mechanische Energie ganz oder teilweise anderen Zwecken als der Stromerzeugung dient.

(2) 1Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. 2Der geografische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.

(3) 1Jahresnutzungsgrad im Sinn dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen und der Hilfsenergie in derselben Berichtszeitspanne. 2Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrads gilt Satz 1 sinngemäß. 3Zur Berechnung der Nutzungsgrade ist die als Brennstoffwärme verwendete Energie aus Energieerzeugnissen heranzuziehen, die vor der Erzeugung mechanischer Energie zugeführt wird. 4Dabei ist auf den Heizwert (Hi) abzustellen.

(4) 1Der Berechnung des Nutzungsgrads von Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme wird der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander verbunden sind. 2Zum Kraft-Wärme-Kopplungsprozess nach Satz 1 gehören insbesondere nicht:

  1. Dampfturbinen, die im Kondensationsbetrieb gefahren werden,

  2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der KWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz einspeisen,

  3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,

  4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht in mechanische Energie umgewandelt wird, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird,

  5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie zwar in mechanische Energie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der dabei anfallenden Restwärme stattfindet, und

  6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Ausfall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine) sicherstellen.

3Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2 Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.

(5) 1Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden. 2Verwender von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage einsetzt.

(6) 1Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl L 187 vom , S. 1; L 283 vom , S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

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TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: § 3 Überschrift und Abs. 1, 2 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2436) mit Wirkung v. ; Abs. 3, 5 und 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3299) mit Wirkung v. .