EnergieStG § 25

Kapitel 2: Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 4: Steuerbefreiungen

§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken [1]

(1) 1Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als

  1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,

  2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.

2Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.

(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.

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TAAAB-90360

1Anm. d. Red.: § 25 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .