Kapitel 2: Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 1: Steueraussetzung
§ 10 Beförderungen im Steuergebiet [1]
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in andere Steuerlager im Steuergebiet oder
zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet.
(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. 3Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder
vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.
(4) 1Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. 2Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-90360
1Anm. d. Red.: § 10 Überschrift und Abs. 2 bis 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1870) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 282) mit Wirkung v. .