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Unterlassene Sachverhaltsaufklärung durch Finanzamt
Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht (§ 88 AO) nicht verborgen geblieben wäre oder die Unkenntnis für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich war.