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Die Abrechnung der außergerichtlichen anwaltlichen Beratung
Handlungsbedarf seit dem 1. 7. 2006
Zum trat an die Stelle der BRAGO das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die außergerichtliche anwaltliche Beratung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens waren in VV-Nr. 2100 ff. RVG geregelt. Danach ergab sich ein Gebührenrahmen von 0,1 bis 1,0. Bei schriftlichen Gutachten war die angemessene Gebühr anzusetzen. Nach einem Übergangszeitraum von 2 Jahren ist hier zum eine Änderung eingetreten. Danach sind die bisherigen Gebühren nach VV-Nr. 2100 bis 2103 RVG ersatzlos entfallen. Für diese Tätigkeiten existieren keine staatlichen Tarife mehr. Vielmehr gilt die Regelung des § 34 RVG. Nach dieser Vorschrift soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Im bürgerlichen Recht existieren jedoch dazu gerade keine Regelungen. Die Höhe des Honorars hängt dann letztendlich von der Entscheidung des jeweiligen Gerichts nach Dienst- oder Werkvertragsrecht ab. Bisher existieren dazu keine Entscheidungen. Ein Rechtsanwalt, der in diesem Beratungsbereich keine Vergütungsvereinbarung trifft, bewegt sich daher auf äußerst unsicherem Terrain. Lediglich im Rahmen der Beratungshilfe bleibe...