BFH Beschluss v. - IX B 38/06

Darlegung einer Divergenz

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO— wegen Divergenz) liegt nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) ist mit seiner Entscheidung nicht von dem (BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514) abgewichen. Der Streitfall betrifft einen anderen Sachverhalt. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) nannte die für die Errichtung des Einfamilienhauses erteilte Baugenehmigung als „Baumaßnahme” den „Neubau eines Ferienhauses (Typ) A” (Bl. 2 FG-Urteil). Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von dem dem Urteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514 zugrunde liegenden Sachverhalt. Die vom X. Senat beurteilte Baugenehmigung enthielt weder eine Nutzungsbeschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Demgegenüber macht die im Streitfall erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Ferienhauses deutlich, dass baurechtlich keine ganzjährige Nutzung erlaubt sein sollte (vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 512, zur Genehmigung eines Wochenendhauses; vom IX B 179/04, BFH/NV 2005, 1245, zur Genehmigung des Wiederaufbaus eines Aparthotels). Eine Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. , BFH/NV 2005, 1333). Das trifft vorliegend nicht zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1677 Nr. 9
KAAAB-90230