Bayerisches Landesamt für Steuern

Einzelfälle zur Gebäudeeigenschaft

Gebäudeeigenschaft bei Ringöfen einer Ziegelei

FMS vom , Az.: S 3230 – 3/57 – 71 916, bekannt gegeben mit – 6/4 St 9 und vom S 3230 – 20/St 9

Nach Tz. 2.7 AbgrE. vom (Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1) geht die selbstständige Standfestigkeit einer Umschließung nicht verloren, wenn die Betriebsvorrichtung unter vorübergehender leicht durchführbarer Abstützung der Umschließung ausgewechselt werden kann. Nach dem , HFR S. 322, ist die Umschließung des Ringofens einer Ziegelei nur dann ein Gebäude, wenn sie standfest ist und die übrigen Merkmale eines Gebäudes vorliegen. Im Entscheidungsfall war die Ringofenumschließung nur in ihrer Unterkonstruktion standfest, nicht aber in ihrer Dachkonstruktion. Letztere bildete mit dem Ringofen dadurch eine technische Einheit, dass der Ringofen auch als Fundament für die Eisenstützen des Obergeschosses und des Daches diente. Aus dem gleichen Grund wurde die Eigenschaft als Trockenschuppen als Gebäude abgelehnt, da die in den Trockenschuppen eingebauten Trockengestelle (Betriebsvorrichtungen) gleichzeitig die Dachkonstruktion mittrugen.

Die Entscheidung über die Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist jedoch jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Dies ergibt sich vor allem auch dass daraus dass der BFH im Urteil III 228/59 U vom selben Tage (BStBl 2006 III S. 121) den Trockenschuppen einer Ziegelei als Gebäude ansah, weil in diesem Fall die Dachstützen auf in die Erde eingelassenen Zementsockeln ruhten.

Gebäudeeigenschaft bei Haltestellenüberdachungen und kleineren Wartehäuschen der Verkehrsbetriebe

FMS vom Az.: S 3190 – 3 – 32 335

  1. Haltestellenüberdachungen mit einer Fläche von etwa 15 qm und mit Rückwand, aber ohne Seitenwände sind keine Gebäude (Abschn. 2.3 AbgrE).

  2. Haltestellenüberdachungen mit einer Fläche von etwa 15 qm und mit Rückwand sowie ein- oder beidseitiger Seitenverkleidung sind keine Gebäude, wenn die Seitenverkleidungen so schmal sind (etwa 1.20 m), dass ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht gegeben ist.

  3. Kleinere Wartehallen mit Rückwand und Seitenwänden, die an der Vorderseite zu etwa zwei Drittel verkleidet sind und eine nicht schließbare Zutrittsmöglichkeit haben, sind keine Gebäude, wenn die Grundfläche 15 qm nicht überschreitet.

Eine Übertragung der Grundsätze für Transformatorenhäuschen, die bis zu einer Grundfläche von 30 qm als Betriebsvorrichtungen behandelt werden, ist auf Wartehallen nicht möglich. In Transformatorenhäuschen ist ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt u.a. auch deshalb nicht möglich, weil sich in ihnen Menschen gefährdende Betriebsvorrichtungen befinden.

Gebäudeeigenschaft bei Traglufthallen

FMS vom , Az.: S 3190 – 8/13 – 72 195

Traglufthallen erfüllen nicht alle Merkmale eines Gebäudes. Sie sind nämlich wegen ihrer pneumatischen Konstruktion nicht ausreichend standfest. Läßt die „Stützluft nach, verliert die Halle ihre Form und sinkt in sich zusammen. Die Traglufthallen sind deshalb keine Gebäude. (vgl. Tz. 2,7. AbgrE vom )

Gebäudeeigenschaft bei Trelementbauten

FMS vom Az.: S 3190 – 10/12 – 26 470

Trelementbauten (i.d.R. Appartements, die auf Dächern von Hallengebäuden aufgestellt werden) ruhen über Schraubenverbindungen auf Betonstützen, die mit dem darunter liegenden Bauwerk fest verbunden sind. Bei solchen selbstständigen Bauwerken genügt es für die Annahme einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden, dass zwischen dem Gebäude und dem unteren Bauwerk und zwischen dem unteren Bauwerk und dem Grund und Boden jeweils eine feste Verbindung besteht. (Tz. 2.5. AbgrE vom , Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1). Dabei ist es unerheblich, ob das untere Bauwerk ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung ist. Solche Trelementbauten sind daher Gebäude.

Trelementbauten die von einem anderen als dem Eigentümer des unteren Bauwerks errichtet worden sind, sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Das untere Bauwerk und der zugehörige Grund und Boden gehören demselben Eigentümer. Auf die Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit hat die Grundstücksart der Trelementgebäude keinen Einfluss. Ebenso entfällt die Bindung einer besonderen wirtschaftlichen Einheit gem. § 94 Abs. 1 S 3, 2 Halbsatz BewG.

  • Das untere Bauwerk ist selbst ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Die Grundstücksart des Grund und Bodens richtet sich dann nur nach der Grundstücksart des unteren Gebäudes.

Trelementgebäude können demontiert und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden. Bei der Bemessung eines etwaigen Abschlags wegen der Notwendigkeit baldigen Abbruchs ist deshalb von der technischen Lebensdauer des Trelementgebäudes auszugehen.

Gebäudeeigenschaft bei Autowaschanlagen

FMS vom Az.: S 3190 – 1/73 – 76 985

Autowaschanlagen bestehen in der Regel aus massivem Bauwerk, das an Vorder- und Rückseite Tore für die Ein- bzw. Ausfahrt hat. Innerhalb des Bauwerks befinden sich die automatischen Waschanlagen und ein Aufsichtsraum zur Bedienung der Anlage und zur Abfertigung der Kunden. Während des Waschvorgangs ist ein Aufenthalt von Menschen nur in diesem Aufsichtsraum möglich.

Anlagen dieser Art weisen sämtliche Merkmale eines Gebäudes auf (bestätigt durch , BStBl 1976 II S. 198).

Gebäudeeigenschaft bei Garagen

FMS vom Az.: S 3190 – 14/14 – 40 760

Fertiggaragen mit fabrikmäßig vorgefertigter Bodenplatte sind auch dann als Gebäude zu bewerten, wenn sie nur auf dem geglätteten Erdreich aufgestellt werden. Nach Tz. 2.5 AbgrE vom ist ein Bauwerk fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Der Begriff des Fundaments ist dabei nicht eng auszulegen. Es hat u.a. die Aufgabe, sämtliche Lasten eines Bauwerks auf den Boden zu übertragen. Eine häufig verwendete Gründungsart ist die Fundamentplatte. das Bauwerk ruht hier auf einer durchgehenden Stahlbetonplatte, die die Belastung auf die gesamte Baugrundfläche verteilt. Bei Fertiggaragen übernimmt die Bodenplatte die Funktion eines Fundaments im sinne des Abgrenzungserlasses. Es kann nicht entscheidend sein, ob das Fundament an der Baustelle oder als Fertigteil an einem anderen Ort hergestellt worden ist.

Gebäudeeigenschaft bei Zelthallen

FMS vom Az S 3190 – 14/2 – 40 082

Zelthalten ohne Fundamentierung, deren mit leichten Platten verkleidete Wände über Steckscharniere auf schweren Platten (Schwellen) gegründet sind, die ihrerseits lose auf dem Erdreich aufliegen, sind nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden (vgl. Tz. 2.5. AbgrE vom ). Sie werden nur ausnahmsweise als Gebäude anzusehen sein, vgl. FMS vom (Bew-Kartei § 85 Karte 10).

Gebäudeeigenschaft bei Kraftwerkanlagen

Krafthäuser (Hochbauten) werden regelmäßig als Gebäude zu bewerten sein. Ausgenommen davon sind lediglich sie Turbinenschächte in Krafthaushochbauten sowie die Krafthaustiefbauten” die als Betriebsvorrichtungen gelten. Gebäudeeigenschaft bei Wasserkraftanlagen.

FMS vom Az.: 34 – S 3206 – 6/03 63 404

Turbinen oder Krafthaustiefbauten sind ebenso wie regelmäßig Maschinenbedienungsräume, die mangels eines Hochbaus in das Wehrbauwerk oder in den Tiefbau des Krafthauses eingebaut sind. Betriebsvorrichtungen. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Außenwände der Tiefbauten einen doppelten Zweck erfüllen. Sie dienen nämlich gleichzeitig als Staumauer. Nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG sind Verstärkungen von Wänden zwar dem Gebäude zuzurechnen.

Das gilt jedoch nicht für wesentliche Bestandteile der eigentlichen Betriebsvorrichtung. Die in den Tiefbau eines Krafthauses eingebauten Maschinenbedienungsräume weisen somit nicht alle Merkmale eines Gebäudes auf (TZ. 2.7 AbgrE vom , Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1).

Das gilt nicht bei Kavernenkrafterken. Nach Tz. 2.2 AbgrE vom können die in Berghänge eingebauten Bauwerke auch Gebäude sein, wenn sie alle Merkmale des Gebäudebegriffs erfüllen. Dies ist insbesondere bei in den Berg eingebauten Maschinenbedienungsräumen von Kavernenkraftwerken der Fall.

Gebäudeeigenschaft bei Mobilhallen

FMS vom Az.: 34 – S 3190 – 24 – 10 038

Bei einer Mobilhalle sind Teile der Umwandlung über Laufrollen auf Schienen verschiebbar, die in die Fundamentierung eingelassen sind. Fußboden und Giebelwände hingegen sind ortsfest Ein Verrollen des Bauwerks ist somit nur mit erheblichem Aufwand durchführbar.

Die Halle ruht infolge eigener Schwere auf dem Fundament. Damit ist eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden gegeben (vgl. Tz. 2.5. AbgrE vom ). Eine derartige Mobilhalle ist – da sie zudem alle übrigen Merkmale des Gebäudebegriffs erfüllt, als Gebäude zu behandeln.

Bewertung von Grundstücken mit Transformatorenhäuschen

OFD-München vom S 3190 – 1/2 St 31

– 1/St 31

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat am mitgeteilt, dass die von Elektrizitätsgesellschaften in Fertigbauweise errichteten typisierten Schalthäuser für Umspannwerke nicht als Gebäude zu bewerten, sondern den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen seien.

Bei diesen Schalthäusern handle es sich um ebenerdige mit einem Flachdach versehene Bauwerke, deren bebaute Fläche bis ca. 160 qm betrage und mit einem WC sowie in der Schaltanlage mit einem Kriechkeller, der der Kabelführung zu den Schaltzellen dient, ausgestattet seien. Diese typisierten Schalthäuser entsprächen hinsichtlich ihrer Gestaltung den in der Verfügungen der genannten Bauwerken (Anlage zu OFD M vom S 3194 – 4/2 St 31 und OFD N vom S 3190 – 1/St 31, Bew-Kartei § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG Karte 1 gelb). Die dort angegebenen Grundflächen seien nur beispielhaft und hätten bei deren Überschreiten nicht zur Folge, dass diese Bauwerke als Gebäude zu bewerten seien. Das als einziger Nebenraum vorhandene WC stehe der Bewertung als Betriebsvorrichtung nicht entgegen.

Gebäudeeigenschaft bei Tarapin-Bauwerken

– 6/3 St 31

Bei Tarapin-Bauweise werden zusammenklappbare Raumzellen verwendet, die einschließlich Fußbodenbelag, Verglasung und Dacheindeckung – jedoch i.d.R. ihre weitere Innenausstattung – vom Herstellerwerk vorgefertigt sind. Die Raumzellen können beliebig aneinander gefügt werden, wodurch weit reichende Verwendungsmöglichkeiten für eingeschossige Funktionalbauten erreicht werden. Die Raumzellen werden mit gerahmten Bodenplatten auf Punktfundamente oder Fertig-Betonfundamente aufgesetzt und verschraubt. Die Seitenwände (Wandelemente eingefasst in Stahlstützen) sind mit der Bodenplatte durch Stahleckpfosten, das Dach (Kiespressschüttung auf mehrschichtigen Elementen in Holzrahmenkonstruktion) mit den Seitenwänden durch Zapfscharniere verbunden.

Die Tarapin-Bauwerke werden von der Herstellerfirma regelmäßig als sog. Interimsbauten im Leasing-Verfahren für die Dauer von 2 – 4 Jahren vergeben. Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses werden sie abgebrochen und – soweit dies noch möglich ist – an weiterer Stelle wieder verwendet.

  1. Tarapin-Bauwerke in der o.a. Konstruktion sind Gebäude i.S. des Abgrenzungserlasses (Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1) Sie sind auf Grund ihrer festen Verbindung mit dem Boden ausreichend standfest, eignen sich für den Aufenthalt von Menschen und sind nach ihrer objektiven Beschaffenheit von einiger Beständigkeit. Die vereinbarte kürzere Benutzung steht dem nicht entgegen.

  2. Die aufgrund vertraglicher Vereinbarung bestehende Abbruchverpflichtung nach Ablauf der Mietzeit kann gem. § 94 Abs. 3 BewG berücksichtigt werden.

  3. Bei einer Laufzeit des Vertragsverhältnisses von bis zu 4 Jahren wird im allgemeinen „Finanzierungsleasing” nicht vorliegen. Insbesondere wird es an einer vereinbarten Kaufoption mangeln. Die Frage der Zurechnung derartiger Gebäude ist daher regelmäßig nach den allgemeinen hierfür geltenden Grundsätzen zu beurteilen.

Gebäudeeigenschaft bei Mobilheimen

FMS vom Az.: 34 – S 3208 – 23/45 – 19 190

Mobilhelme sind wohnwagenähnliche, wetterfeste aus Holz gebaute, teils mit einem Fahrgestell auf Rädern versehene, teils mit massiven Stützpfeilern befestigte Raumeinheiten, die in der Regel auf gepachteten Stellplätzen aufgestellt werden. Sie haben fast die Größe von Wochenendehäusern und enthalten häufig mehrere Räume, Bad oder Dusche und Gasheizung. Es bestehen Anschlüsse für Wasser, Kanal. Strom und Flüssiggas.

Solche Bauwerk sind Gebäude. Dabei ist es unerheblich,

  • welcher Art die Fundamente sind (Stein, Beton, hölzerne Pfähle, vorgefertigte Bauteile)

  • wie tief sie im Boden verankert sind

  • wie die Verbindung der Mobilheime mit den Fundamenten technisch gelöst wurde ( III 228/59U, BStBl 1962 III S. 121 und vom VI R 380/69. BStBl 1971 II S. 317)

  • dass Mobilheime aufgrund ihrer Bauweise jederzeit mit mehr oder weniger großem Aufwand von den Fundamenten entfernt und an einen anderer Standort gebracht werden können. Solange sie – auch durch ihr Eigengewicht – nicht auf den Fundamenten ruhen, sind sie mit dem Grund und Boden fest verbunden (vgl. auch und vom II R 140/67, BStBl II, 507).

FMS vom , Az.: 34 – S 3208 – 23/60 – 13 800

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung standen unterlegte Steine oder Stützen, die lediglich der Standfestigkeit eines Mobilhelmes dienen, der Annahme der Gebäudeeigenschaft bei Mobilhelmen entgegen.

Nach der Rechtsprechung zur Ortsfestigkeit ist eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden jedoch auch dann anzunehmen. wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens 6 Jahre) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist ( BStBl 1988 II S. 113; Tz. 2.5 AbgrE vom , Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1).

Diese Grundsätze sind auch bei Mobilheimen zu beachten.

Gebäudeeigenschaft bei Zelthallen („Aero-Patenthallen”)

OFD-München vom S 3190 – 22/5 St 314

„Aero-Zelthallen” sind Gebäude. Gegen die Beständigkeit des Bauwerks bestehen keine Bedenken, da das für die Außenhaut verwendete Gewebe vom Institut für Bautechnik in Berlin als Baustoff zugelassen worden ist.

Gebäudeeigenschaft bei Gewächshäusern

, BStBl 1988 II S. 628

Gewächshäuser eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die nach der Verkehrsauffassung die Begriffsmerkmale eines Gebäudes erfüllen, sind keine Betriebsvorrichtungen.

Gebäudeeigenschaft bei Containern

. BStBl 1989 II S. 113

Auch ein nur auf lose verlegten Kanthölzern aufgestellter Container kann bewertungsrechtlich ein Gebäude sein. Voraussetzung ist jedoch, dass er seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt ist und sich die ihm so zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.

(Ergänzung zum , BStBl 1988 II S. 847)

Abgrenzung Gebäude/BVO bei Silos

, BStBl 1990 II S. 79

Ein Silo, In dem von Holzverarbeitungsmaschinen abgesaugtes Sägemehl gespeichert und anschließend in der Gebäudeheizung verbrannt wird, kann eine Betriebsvorrichtung sein.

Gebäudeeigenschaft bei Autowaschanlagen („Stewing-Hallen”)

– 47/2 St 242

– 101/St 31

Es wurde beantragt, sog. „Stewing-Hallen”, die automatische PKW- und Kleintransporter-Waschanlagen umschließen, als Betriebsvorrichtungen zu behandeln. Derartige Bauwerke sind aus Fertigbetonteilen errichtet, mit einem Rolltor verschließbare Hallen, die ausschließlich die für die Waschanlage notwendigen Einrichtungen enthalten. Sie können während des Waschvorgangs nicht betreten werden.

Autowaschanlagen sind i.d.R. Gebäude, wenn sie aus einem massiven Bauwerk bestehen. Tore für die Ein- und Ausfahrt und einen Aufsichtsraum zur Überwachung des Betriebs haben (FMS vom , bestätigt durch BStBl 1976 II S. 198). Mit der Automatisierung des Waschvorgangs hat sich jedoch ein derartiger Aufsichtsraum erübrigt. Dennoch ist ein Betreten solcher Hallen nicht gänzlich ausgeschlossen, z.B. zum Be- und Entsteigen der Pkw’s, zur Wartung oder auch zur anderweitigen Nutzung in betriebsfreien Zeiten (z.B. als Stellplatz für Fahrzeuge an Sonntagen), „Stewing-Hallen” sind somit Gebäude, zumal alle übrigen Merkmale des Gebäudebegriffs erfüllt werden.

Keine Gebäudeeigenschaft bei Kühlzellen

, BStBl 1991 II S. 618

Automatisch von außen gesteuerte Kühlzellen, in denen wegen des Zusammenwirkens von Kälteventilatoren erzeugter Temperaturen unter dem Gefrierpunkt sowie eines extremen Lärmpegels während des Betriebsvorgangs nur kurzzeitige Inspektionsgänge möglich sind, sind keine Gebäude.

Gebäudeeigenschaft bei Kegelbahnanlagen

, BStBl 1993 II S. 808

Auszug aus der Urteilsbegründung:

„Das die eigentliche Kegelanlage (Bahn, Kugelfangeinrichtung, Kugelrücklaufeinrichtung, automatische Kegelaufstelleinrichtung, automatische Anzeigeneinrichtungen, spezielle Beleuchtungsanlagen, Schallisolierungen usw.) als Betriebsvorrichtung umgebende Bauwerk ist (hiernach) bewertungsrechtlich als Gebäude anzusehen und damit dem Grundstück zuzurechnen.”

„Soweit der Reichsfinanzhof im Urteil vom V 198/40 (RStBl 1943 S. 827) für eine Kegelbahn eine andere Auffassung vertreten und ausschließlich die Vermietung einer Betriebsvorrichtung angenommen hat, ist dem nicht zu folgen.”

Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen bei Selbstbedienungsautowaschanlagen und ihre Bewertung

– 7/6 St 437

– 106/St 31

Die OFD Saarbrücken hat zur Einheitsbewertung von SB-Waschanlagen mit Vfg. vom S 3190 – 28 St 242 folgendes ausgeführt:

„In jüngster Zeit wurden vermehrt, (u.a. auch von der Firma Hydrostar) Autowaschanlagen errichtet, in denen Pkw in Selbstbedienung mit Hochdruckreinigungsgeräten gesäubert werden. Es handelt sich hierbei um einzelne Waschboxen, die nach Bedarf und Aufstellungsmöglichkeit in beliebiger Anzahl nebeneinander im Baukastensystem aufgestellt werden können. Die tragenden Stützen und Dachkonstruktionen sind als selbsttragender Stahlrahmen ausgebildet, der durch Fundamente fest mit dem Grund und Boden verankert ist.

Die Boxen sind an den Ein- und Ausfahrtsseiten offen. Die übrigen Wandungen und die Dachkonstruktionen sind i.d.R. mit Plexiglas oder vergleichbaren Materialien verkleidet. Die Stellplätze sind betoniert und haben zur Wasseraufbereitungsanlage hin einen Schmutzwasserablauf.

Zur Gesamtanlage gehört auch der sog. Technikraum, der von Aufsichtspersonal auch als Aufenthaltsraum genutzt wird. Er ist i.d.R. als eingeschossiges Massivbauwerk errichtet.

Bei der Abgrenzung und der Bewertung solcher SB-Autowaschanlagen bitte ich, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen wie folgt zu verfahren:

Gebäudewert:

Waschboxen und Technikraum wiesen i.d.R. alle Merkmale auf, an die die Gebäudeeigenschaft geknüpft ist. Sie sind deshalb als „Gebäude” zu bewerten. Bei der Bewertung der Waschboxen bitte ich von den Raummeterpreisen der Gebäudeklasse 2.31 (Anlage 14 Teil B zu Abschnitt 38 BewRGr) auszugehen, für den eingeschossigen Technikraum gelten die Raummeterpreise der Gebäudeklasse 2.34 ff. Für die an den Ein- und Ausfahrtseiten fehlenden Außenwände sind Abschläge vorzunehmen.

Wert der Außenanlagen:

Anlagen, wie z.B. Bodenbefestigungen, sind nach den in Abschnitt 4 des Abgrenzungserlasses vom (Verfügung vom S 3190 – 27 St 242) aufgeführten allgemeinen Grundsätzen von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Für die Ermittlung des Wertes der Außenanlagen gelten die in Anlage 17 zu Abschnitt 45 BewRGr und die In den hierzu ergangenen Verfügungen aufgeführten Durchschnittspreise.”

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat am gebeten, nach diesem Schreiben, das inhaltlich dem Ergebnis der Erörterungen durch die Bewertungsreferenten des Bundes und der Länder entspricht, zu verfahren.

Zusatz des Bayerischen Landesamts für Steuern:

An Stelle des Abgrenzungserlasses von 1992 tritt der Abgrenzungserlass vom (Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1).

Gebäudeeigenschaft bei Bürocontainern

. BStBl 1996 II S. 613

Bürocontainer, die auf festen Fundamenten ruhen, sind bewertungs- und investitionszulagenrechtlich Gebäude

(Festhalten an den BFH-Urteilen vom III R 65/84, BStBl 1988 II S. 847, und vom III R 9/85, BFH/NV 1989 S. 484, sowie Klarstellung zum Urteil vom III R 67/85, BStBl 1989 II S. 113).

Gebäudeeigenschaft bei Containern

, BFH/NV 1997, 642

Container, die den Aufenthalt von Menschen gestatten und auf „festen” Fundamenten ruhen, sind unabhängig von ihrer Zweckbestimmung stets als Gebäude anzusehen. Ruhen die Container nicht auf festen Fundamenten, ist daraus abzuheben, ob sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgesteilt (oder errichtet) wurden und sich die ihnen zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.

Filmtheater stellt keine Betriebsvorrichtung dar

II R 34(83, BFH/NV 1989, 127

Der Umbau eines Bürogebäudes in ein Filmtheater führt nicht zu einer Betriebsvorrichtung. Auch der Bildwerfraum der Kassenraum und die Fußbodenschräge sind keine Betriebsvorrichtungen.

Bewertungsrechtliche Beurteilung eines Unterwasserkraftwerks

, BFH/NV 1999, 909

  1. Der Begriff des Gebäudes i.S. des § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG setzt nicht v voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinaus ragt. Auch gänzlich unterhalb der Wasseroberfläche errichtete Bauwerke können Gebäude sein.

  2. Bei der Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil das Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann.

  3. Ein Unterwasserkraftwerk, das Räume enthält, die den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten, erfüllt insoweit die Voraussetzungen des Gebäudebegriffs. Bilden die Außenmauern dieser Räume und deren Decken zugleich einen Teil der Staumauer bzw. den sog. Überlaufboden, gehören die Außenmauern und die Decke zum Gebäude und nicht zu den Betriebsvorrichtungen. Für die Abgrenzung zwischen Gebäude (Grundvermögen) und Betriebsvorrichtungen folgt aus § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG dass Bauteile, die einen doppelten Zweck erfüllen, stets zum Grundvermögen rechnen. Aus dem Umstand, dass in dieser Vorschrift nur Deckenverstärkungen, Stützen. Mauervorlagen und Verstrebungen erwähnt sind, folgt nicht, dass ganze Wände oder Decken mit Doppelfunktion von der Regelung ausgenommen sind. Derartige Bauteile sind in das Grundvermögen einzubeziehen.

Gebäudeeigenschaft bei SMART-Tower

FMS vom AZ.: 34 – S 3190 – 44/6 – 10 918

SMART-Tower sind mehrgeschossige (7 – 11 Etagen), selbsttragende Ganzstahlkonstruktionen mit Glashülle zur Präsentation und Aufbewahrung von Personenkraftwagen der Marke Smart oder auch anderer Hersteller mit einem Gewicht bis zu 2,5 t. IN dem zwischen den tragenden Stahlstützen liegenden Innenquadrat befindet sich die Hebebühne zur vollautomatischen Einlagerung der Pkw. In den nach außen springenden vier Erkerbereichen befindet sich eine Stahlfachwerkkonstruktion mit der aufgesetzten beweglichen Verschiebekonstruktion zur Einlagerung von maximal 44 Kraftfahrzeugen bei 11 Stockwerken. Die Erkerbereiche sind nicht mit einer Abdeckung versehen und deshalb auch nicht begehbar; die oberen Ausstellungsebenen sind nicht über Treppen erreichbar. Während des Betriebes ist der Aufenthalt von Menschen im Turm nicht möglich der Zutritt zum Tower erfolgt über eine Turm die sich nur öffnet, wenn sich das ausgewählte Fahrzeug in der Ruheposition befindet. Bei geöffneter Tür ist der Betrieb der Hebebühne nicht möglich. Im Übrigen wird der Tower nur für Reparatur- und Wartungsarbeiten betreten. Die Bedienung der Hebebühne erfolgt durch ein Terminal, das sich im Eingangsbereich befindet. Allein dieser Bereich ist mit einem Fußboden (Gitterrost) versehen; es handelt sich um eine Fläche von etwa fünf qm.

Die Stahlstützen tragen sowohl die Hebebühne wie auch das Dach und die Außenwände. Die Glashülle als Außenwand dient der Präsentation der Personenkraftwagen.

Die Bewertungsreferatsleiter des Bundes und der Länder waren der Auffassung, dass die SMART-Tower als Gebäude anzusehen sind, weil in ihnen der nicht nur vorübergehende Aufenthalt von Menschen möglich ist.

Gebäudeeigenschaft bei Türmen von Windkraftanlagen

FMS vom Az.: 34 – S 3190 – 43/6 – 9 413

FMS vom Az.: 34 – S 3204 – 021 – 2358/04

OFD München Az.: S 3204 – 48 St 352

OFD Nürnberg Az.: S 3204 – 94/St 33A

Es ist gefragt worden, ob der Turm einer Windkraftanlage als Betriebsvorrichtung oder als Gebäude zu behandeln ist. Die Türme weisen eine Höhe von etwa 60 m und eine Grundfläche von rund 8 qm sowie Turmabschlüsse von ca. 3 qm auf. Der umbaute Raum beträgt ca. 330 cbm. Die Türme haben als Zutrittsmöglichkeit eine Tür.

Im Inneren der Türme befindet sich neben einer Leiter lediglich ein Schaltschrank, an dem bei Störungen Betriebsabläufe gesteuert und ansonsten in regelmäßigen Zeitabständen Kontrollen durchgeführt werden. Bei einer Gesamtfläche von 8 qm nehmen die Schaltschränke eine Größe von etwa 1/5 dieser Fläche ein. Eine innen angebrachte Leiter ermöglicht einen witterungsunabhängigen Aufstieg. In der Höhe von 20 m befindet sich jeweils eine erste Plattform, die mit der Leiter durch einen lukengroßen Einstieg erreicht werden kann. Die Plattform war ursprünglich für Montagezwecke erforderlich, dient nunmehr aber in erster Linie als Ruhepodest beim Auf- und Absteigen. Die Belüftung erfolgt durch Lüftungsschlitze in der Eingangstür (Zwangsbelüftung), elektrische Lampen sorgen für ausreichende Lichtverhältnisse.

Die Türme werden ausschließlich für betriebliche Zwecke und Wartungsarbeiten betreten. Bei den Türmen handelt es sich nicht um Gebäude, weil sie nur den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zulassen. Der Grund und Boden von Windkraftanlagen ist als Grundvermögen zu bewerten. Die Türme sind Betriebsvorrichtungen. Die dazugehörenden Flächen sind als unbebaute Grundstücke zu bewerten.

In diesen Fällen ist für die Zurechnung zum Grundvermögen der Umfang der vom Betreiber der Windkraftanlage gepachteten Flächen maßgebend.

Gebäudeeigenschaft von Wasserkraftwerken

– 52 St 358

– 115/St 33A

Nach einem (n.v.) sind seitlich in die Staustufen von Gewässern integrierte Wasserkraftwerke als Gebäude zu bewerten. Die auf einer Fundamentplatte gegründeten und in ihren wesentlichen Teilen in Stahlbetonbauweise errichteten Kraftwerke erfüllen alle Merkmale des Gebäudebegriffes. Insbesondere gewähren sie Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse durch räumliche Umschließung und sind für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet.

Die den Kraftwerksblock bildenden Außenmauern und das Kraftwerksdach rechnen zum Gebäude, weil sie nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören. Aus § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG folgt nämlich nicht, dass Wände und Decken mit Doppelfunktion von dieser Regelung ausgenommen sind. Sie sind wegen ihres engen funktionalen Zusammenhangs mit dem Betriebsgrundstück Teil des Gebäudes.

Betriebsvorrichtungen sind damit lediglich die Teile der Kraftwerke wie Generatoren- und Turbinenkammern, Turbinenkeller und Lenzkanal, die nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet sind. Soweit den Umwandungen der Generatorengehäuse aber tragende Funktion für die gesamte Konstruktion zukommt, sind sie nach § 68 Bas. 2 Satz 2 BewG dem Gebäude zuzuordnen.

Darüber hinaus hält der BFH seine Überlegungen im Urteil vom (BStBl 1965 III S. 220) zur horizontalen Aufteilung von Bauwerken in Gebäude und Betriebsvorrichtungen bei Bauwerken der vorliegenden Art für überholt, weil die zum Gebäude gehörenden Außen- und Stützmauern auch bei den oben liegenden Gebäudeteilen für die erforderliche Standfestigkeit sorgen.

Abgrenzung Gebäude/Betriebsvorrichtungen bei Zementmühlen

– 55/St 358

– 118/St 33A

Nach Auffassung von Zementherstellern sollen die der Produktion dienenden baulichen Anlagen wie Trocknerhallen, Rohmühlenhallen, Zementmühlenhallen, Kohlemühlengebäude und Brechergebäude Betriebsvorrichtungen seien: Dazu wird auf die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , BStBl 2006 I S. 314 (Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1), und auf das BStBl 1991 II S. 618 verwiesen, wonach Bauwerke. In denen man sich während des Betriebsablaufs selbst mit Schutzkleidung nur kurz aufhallen könne, keine Gebäude seien.

Bauwerke von Zementherstellungsbetrieben entsprechen in aller Regel unstrittig den Anforderungen „Schutz gegen Witterungseinflüsse”, „feste Verbindung mit dem Grund und Boden”, „Beständigkeit” und „Standfestigkeit”. Soweit das Merkmal „Aufenthalt von Menschen” in Frage gestellt wird, gilt folgendes:

Nach Tz. 2.4. des AbgrE ist es nicht erforderlich, dass ein Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Es muss jedoch so beschaffen sein, dass sich Menschen in ihm aufhalten können ( BStBl 1987 II S. 551). Die Gebäudeeigenschaft wird aber nicht dadurch berührt, dass durch den Betrieb verursachte Einwirkungen auf die Dauer zu gesundheitlichen Schäden führen können, wenn durch Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen ein Aufenthalt von Menschen im Bauwerk über einen längeren Zeitraum möglich ist. Die fraglichen Bauwerke erfüllen damit sämtliche für den Gebäudebegriff erforderlichen Merkmale. Sie sind als Gebäude zu bewerten. In die Bewertung mit einzubeziehen sind auch die schalldämmenden Bauteile (FMS vom AZ.: 34 – S 3190 – 19/2 – 39 689, Karte 1 zu § 68 Abs. 2 Nr. 2).

Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom , Az.: 34 – S 3190 – 45 – 9 801 haben die Bewertungsreferatsleiter des Bundes und der Länder diese Auffassung geteilt.

Leichtbauhallen als Gebäude

, BFH/NV 2001 S. 581

Die für den Gebäudebegriff notwendige „Verankerung” des Bauwerks mit dem Boden wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verbindung des Gebäudes mit dem Boden wieder gelöst werden kann.

Eine feste Verbindung mit dem Boden besteht nicht nur dann, wenn das Bauwerk derart auf einem Fundament ruht, dass über das Fundament die „statischen Lasten” des Bauwerks in den Boden geleitet werden. Entscheidend ist nur, ob eine feste Verbindung mit dem Boden besteht. Unerheblich ist, wie die technische Frage der Verbindung gelöst wird.

Tankstellenüberdachung kein bewegliches Wirtschaftsgut, sondern Gebäude

. BStBl 2001 II S. 137

Eine Tankstellenüberdachung mit einer Fläche von mehr als 400 qm ist bewertungsrechtlich und damit auch investitionszulagenrechtlich als Gebäude und nicht als bewegliches Wirtschaftsgut zu beurteilen.

Gebäudeeigenschaft auch bei hohem Lärmpegel

BStBl 2005 II S. 689

Einem Bauwerk fehlt die Eigenschaft, einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu gestatten, nicht schon deshalb, weil in ihm ein Lärmpegel herrscht, der den Grenzwert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ArbStättV überschreitet (Klarstellung zum , BFHE 163, 236, BStBl 1991 II S. 618).

Bayerisches Landesamt für Steuern v.

Fundstelle(n):
VAAAB-90180