Steuerliche Behandlung eines im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer „Dating Show„ gezahlten „Preisgeldes„
Leitsatz
Erfolgsabhängige "Preisgelder" sind als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, wenn sie nach den Gesamtumständen
des Falles als Entgelt für eine erwerbsgerichtete schauspielerische Leistung zu qualifizieren sind.
Die vertraglich vereinbarte Direktzahlung eines Teils des "Preisgeldes" an in der Show mitwirkende Dritte ist keine steuerliche
Einkommensverwendung, wenn die Zahlungsmodalität auf vernünftigen, in dem Gelingen der Show begründeten Gesichtspunkten beruht
und sich nicht als gewillkürte Verlagerung des Einnahmenzuflusses darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1328 Nr. 17 BAAAB-90100
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 28.03.2006 - 5 K 159/05
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